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Aufnahmeverfahren

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Zulassungsbedingungen für das schulische Studium zum Erzieher/zur Erzieherin Schuljahr 2023/24


Zulassungsbedingungen für das schulische Studium zum Erzieher/zur Erzieherin

  • 1.

    Der Schüler/Die Schülerin muss die 11. Klasse (3e) des allgemeinbildenden oder klassischen Sekundarunterrichts erfolgreich abgeschlossen haben (auf Grundlage der Bestimmungen der Artikel 6 und 6 quinquies des abgeänderten großherzoglichen Reglements vom 14. Juli 2005 über die Beurteilung und Versetzung der Schüler der Sekundarstufe) ODER andere vom MENJE anerkannte Studien vorweisen können, die zur Aufnahme in die 12. Klasse (2e) berechtigen.

    Die Direktorin des Lyzeums kann Bewerber*innen, die die oben genannten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, auf der Grundlage einer persönlichen Bewerbung, die eine Präsentationsmappe und ein Bewerbungsgespräch beinhaltet, eine Zulassung unter bestimmten Bedingungen genehmigen (admission conditionnelle).

  • 2.

    Das abgeänderte großherzogliche Reglement vom 14. Juli 2005 über die Beurteilung und Versetzung der Schüler der Sekundarstufe legt in Art. 8 bis fest, dass der Minister für Bildung, Kinder und Jugend

    1. die Höchstzahl möglicher Zulassungen in die 12. Klasse 2GED festlegt,
    2. die Elemente der Präsentationsmappe festlegt.
  • 3.

    Schüler*innen, die zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 ein schulisches Studium zum Erzieher/zur Erzieherin am LTPES beginnen möchten und die o.g. Zulassungsbedingungen erfüllen, müssen bis zum 28. April 2024 (Etappe 1) über die Website des LTPES einen Bewerbungsantrag einreichen. Benutzen Sie dazu bitte einen Computer (oder ein Ipad), da eine Kopie des Zeugnisses des 1. Semesters des Schuljahres 2023/24 (PDF-Format) (bzw. des letzten Zeugnisses des zuletzt besuchten Schuljahres) und/oder ein Abschlusszeugnis (siehe bedingte Zulassung) hochzuladen ist. 

  • 4.

    Falls die Zahl der Bewerbungen die für das Schuljahr 2024/2025 vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend festgelegte Höchstzahl an Zulassungen übersteigt, werden die Zulassungen in folgender Reihenfolge vorgenommen:

    1. Schüler*innen, die die Klasse 2GED wiederholen;
    2. Schüler*innen, die am 15. Juli 2024 eine 11. Klasse (3e) des allgemeinbildenden (enseignement secondaire général) oder klassischen Sekundarunterrichts (enseignement secondaire classique) erfolgreich abgeschlossen haben;
    3. Schüler*innen mit "Nachexamen" (travail de vacances), die im September 2024 die 11. Klasse (3e) des allgemeinbildenden (enseignement secondaire général) oder klassischen Sekundarunterrichts (enseignement secondaire classique) erfolgreich abgeschlossen haben;
    4. Schüler*innen, die die Voraussetzungen für eine Zulassung unter bestimmten Bedingungen (admission conditionnelle) erfüllen, gemäß Artikel 39 des abgeänderten Gesetzes vom 25. Juni 2004 über die Organisation der Lyzeen (organisation des lycées).
  • 5.

    Sollte ein Ranking nach den oben genannten Kriterien (Punkte a bis d) erforderlich sein, so wird dieses von einer vom zuständigen Minister ernannten Jury auf der Grundlage folgender Elemente vorgenommen:

    1. Die schulischen Resultate des Schülers/der Schülerin in der zum schulischen Studium des Erziehers/der Erzieherin berechtigenden Klasse (zu 70%). Dazu ist eine Kopie des letzten Zeugnisses (2. Semester) im Rahmen der nationalen Anmeldetage Mitte Juli einzureichen.
    2.  Gegebenenfalls Praktika oder andere praktische Erfahrungen des Schülers/der Schülerin im Bildungs-, Sozial- und Kulturbereich (zu 20 %).
    3. Persönliche Motivation (erfasst durch die entsprechenden spezifischen Fragen im Anmeldeformular) (zu 10%). 
  • 6.

    Informationen über Praktika oder andere praktische Erfahrungen des Schülers/der Schülerin im Bildungs-, Sozial- und Kulturbereich

    1. Anrechnung von Praktika und anderen praktischen Erfahrungen im Bildungs-, Sozial- und Kulturbereich.
    2. In der Regel sind angehende Erzieher*innen später sowohl leistungsfähiger als auch zufriedener in ihrem Beruf, wenn sie vor Beginn ihrer Ausbildung konkrete Erfahrungen und längere Praktika im erzieherischen, sozialen und/oder kulturellen Bereich gemacht haben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dieses Element aufgegriffen und bei der Auswahl der Bewerber*innen für das Erzieher*innenstudium berücksichtigt.

      Es versteht sich von selbst, dass das Spektrum der zu berücksichtigenden Praktika und praktischen Erfahrungen möglichst breit ist. Folgende Faktoren können daher die Anrechnung beeinflussen:

      • Bereiche, Ziele und Inhalte, 
      • Organisationsformen (am Stück, regelmäßig oder gelegentlich),
      • die Dauer (von einigen Stunden bis zu Wochen), 
      • der Grad der vom Schüler/von der Schülerin übernommenen Verantwortung.
    3.  Verfahren und Entscheidung

    Der Minister ernennt eine sechsköpfige Jury, die die Praktika und praktischen Erfahrungen der Bewerber*innen beurteilt. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, benötigt die Jury eine vollständige Mappe mit einer kurzen Beschreibung der Praktika und/oder der praktischen Erfahrungen, die der Schüler/die Schülerin aufzuweisen hat, sowie mit den entsprechenden von den jeweils Verantwortlichen ausgestellten Bescheinigungen. 

  • 7.

    Am Ende des 2. Semesters müssen die Bewerber*innen während der nationalen Einschreibungstage persönlich am LTPES erscheinen (Etappe 2), und die folgenden2 Dokumente und Unterlagen aushändigen: 

    1. Kopie des letzten Zeugnisses (2. Semester) des Schuljahres, das zur Aufnahme eines schulischen Studiums zum/zur Erzieher*in berechtigt,

      oder

      eine ministerielle Bescheinigung über ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis (z. B. im Ausland absolvierte schulische Studien),
    2. nur für volljährige Schüler*innen: rezente Auszüge aus dem Strafregister: das "bulletin n°3" sowie das "bulletin n°5 spécial protection des mineurs". 

    Dokumente und Unterlagen, die am Ende des 2. Semesters per Post zugeschickt werden, werden nicht berücksichtigt.

  • 8.

    Festlegung der Sprachfächer, die der Schüler/die Schülerin in den Klassen 2GED und 1GED belegen wird

    In den Klassen 2GED und 1GED stehen die Sprachfächer Deutsch, Französisch und Englisch auf dem Lehrplan. Jeder Schüler ist verpflichtet, am Unterricht in zwei Sprachfächern teilzunehmen. Der Sprachunterricht in den Klassen 2GED und 1GED findet in Form eines einzigen Kurses statt ohne Differenzierung in Grund- und Leistungskurse. Die schulische Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin setzt keine bestimmte Wahl der Sprachfächer voraus.

    Zwei von drei Sprachen frei wählen dürfen grundsätzlich:

    • Schüler*innen, die die 11. Klasse (3e) des klassischen Sekundarunterrichts (enseignement secondaire classique) erfolgreich abgeschlossen haben (unabhängig von der Sektion);
    • Schüler*innen, die die 11. Klasse (3e) des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts (enseignement secondaire général) der "division administrative et commerciale" erfolgreich abgeschlossen haben;
    • Schüler*innen, die die 11. Klasse (3e) des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts (enseignement secondaire général) anderer Divsionen wie folgt bestanden haben:
      1. eine Jahresdurchschnittsnote von mindestens 40 Punkten im Grundkurs (cours de base) Französisch (wenn die Unterrichtssprache in nichtsprachlichen Fächern an der ursprünglichen Schule überwiegend Deutsch war) oder im Grundkurs (cours de base) Deutsch (wenn die Unterrichtssprache in nichtsprachlichen Fächern überwiegend Französisch war ("classes francophones")  ODER
      2. eine Jahresdurchschnittsnote von mindestens 30 Punkten im Leistungskurs (cours avancé) Französisch (wenn die Unterrichtssprache in nichtsprachlichen Fächern an der ursprünglichen Schule überwiegend Deutsch war) oder im Leistungskurs (cours avancé) Deutsch (wenn die Unterrichtssprache in nichtsprachlichen Fächern überwiegend Französisch war ("classes francophones"). 

    Für Schüler*innen dieser Divisionen, die weder die o.g. Bedingung a. noch die o. g. Bedingung b. erfüllen, sehen die Bestimmungen von Artikel 6 quinquies des abgeänderten großherzoglichen Reglements vom 14. Juli 2005 über die Beurteilung und Versetzung der Schüler*innen der Sekundarstufe bestimmte Ausnahmen vor. Diese Ausnahmeregelungen, die die genaue Höhe der Jahresdurchschnittsnote des Schülers/der Schülerin im Grund- oder Leistungskurs berücksichtigen, ermöglichen den Schüler*innen ggfs. trotzdem die freie Wahl der Sprachfächer in den Klassen 2GED und 1GED.

    Den betroffenen Schülern/Schülerinnen wird dringend empfohlen, ihre schulische Situation zu klären, indem sie sich an ihrer Herkunftsschule von ihren Sprach- oder Klassenlehrer*innen genau informieren und beraten lassen.

    Schüler*innen, die weder die oben genannten Bedingungen a. oder b. noch eine der Ausnahmebedingungen erfüllen, haben keine Sprachenwahl und müssen den Unterricht in den Fächern Englisch und Deutsch belegen (bzw. Englisch und Französisch für Schüler*innen aus französischsprachigen Klassen). 

    • Schüler*innen, die vor der Einführung der Differenzierung in Grund- und Leistungskurse eine 11. Klasse (3e) erfolgreich abgeschlossen haben, also vor dem Schuljahr 2019-2020, haben die freie Wahl von zwei aus den drei möglichen Sprachen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Sprachwahl des/der Schülers/Schülerin unter Umständen aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden kann.

    Unabhängig von den beiden Sprachfächern, die der/die Schüler*in belegen wird, sind die Unterrichtssprachen in den nichtsprachlichen Fächern Deutsch und Französisch.

  • 9.

    Zusammenfassend gelten für die Bewerbung folgende Etappen und Fristen:

    • 28. April 2024 (Etappe 1):  Online-Einreichung des Bewerbungs-formulars (https://inscriptions.ltpes.lu/futures-eleves)
    • Mitte Juli 2024 (nationale Anmeldetage) (Etappe 2): persönlich am LTPES vorstellig werden, um die verbleibenden Dokumente und Unterlagen einzureichen (siehe oben).

Datenerhebung gemäß Artikel 3 des geänderten Gesetzes vom 18. März 2013 über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schüler*innen.